Finanzen & Existenzsicherung

Hier findet ihr die wichtigsten Infos zu Sozialleistungen und Antragsstellung.

Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, das heißt einen Leistungsanspruch erwirbt man nur, wenn vorher Beiträge zur Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Die gesetzlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) verankert.

Versicherte haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind, die Anwartschaftszeit erfüllt haben und sich persönlich bei der zuständigen https://www.arbeitsagentur.de/ arbeitslos gemeldet haben.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes beträgt für Versicherte mit Kindern 67% des pauschalierten Nettoentgeltes.

Arbeitslosengeld erhält nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, d.h. die Person muss zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben können, wollen und dürfen. Das bedeutet auch, dass jemand, der zukünftig nur für eine Teilzeittätigkeit zur Verfügung stehen will, Arbeitslosengeld auch nur bezogen auf diese Teilzeittätigkeit erhält.

Gegenüber der Grundsicherung nach SGB II (Arbeitslosengeld II) ist Arbeitslosengeld I vorrangig zu beantragen. Es wird bei der Bedarfsberechnung als Einkommen angerechnet.

Quelle: https://www.shia-berlin.de/

Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Arbeitslosengeld II

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist im Sozialgesetzbuch II verankert und resultiert aus der Zusammenlegung der früheren Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe. Das SGB II stellt für Arbeitssuchende das unterste soziale Sicherungssystem dar. Alle Leistungen nach diesem Gesetz sind nachrangig gegenüber anderen Leistungen. Das heißt, bevor Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gezahlt werden, müssen erst alle anderen Leistungsansprüche ausgeschöpft sowie nicht geschütztes Vermögen eingesetzt werden.

Die Leistungen beinhalten die Eingliederung in Arbeit und die Sicherung des Lebensunterhaltes, die aus pauschalierten Regelleistungen, eventuellen Mehrbedarfen (z.B. Mehrbedarf für Alleinerziehende, für kostenaufwendige Ernährung) und den Kosten für Unterkunft und Heizung bestehen. Kinder, deren Eltern Leistungen nach dem SGB II erhalten, bekommen Sozialgeld.

Arbeitslosengeld II erhält, wer arbeitsfähig und bedürftig ist. Mit verschiedenen Sanktionen soll dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ entsprochen werden, besonders hinsichtlich des Einsatzes der Arbeitskraft, um wieder unabhängig von diesen Leistungen zu werden.

Auch Alleinerziehende mit Kindern unter 3 Jahren in der Elternzeit, die praktisch in dieser Zeit keine Arbeit suchen und auch nicht zum Einsatz der Arbeitskraft verpflichtet sind, erhalten bei Bedürftigkeit Leistungen nach diesem Gesetz.

Quelle: https://www.shia-berlin.de/?page_id=371

Regelbedarf

Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Der Betrag wird jährlich angepasst.

Sozialgeld

Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

Unterkunft und Heizung

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner.

Mögliche Gründe für eine Zustimmung sind:

  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.

Einmalige Leistungen

Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für

  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen u.a. von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Nähere Informationen erhalten Sie bei ihrem zuständigen Jobcenter in ihrem Bezirk.

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Ein so genanntes „Bildungs- und Teilhabepaket“ soll Kindern und Jugendlichen Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben ermöglichen. Dieses Paket umfasst eine Kostenübernahme für Schulausflüge, Klassen- und Kitafahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, Lernförderung (Nachhilfe) und die Mittagsverpflegung in Kitas, Schulen oder Horten. Als Schulbedarfspauschale werden jährlich 154,50 € ausgezahlt. Anspruchsberechtigt sind Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Dazu kommen monatlich 15 € pro Kind für Freizeitaktivitäten wie Mitgliedsbeiträge für Sport- und Kulturvereine oder Musikschulkurse, musikalische Frühförderung, PEKIP-Kurse. Hier ist die Altersgrenze das vollendete 18. Lebensjahr.

Anspruchsberechtigt sind Kinder, deren Eltern folgende Leistungen beziehen:

  • Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) – Antragstellung beim Jobcenter
  • Sozialhilfe (SGB XII) – Antragstellung beim Sozialamt
  • Kinderzuschlag (BKGG) – Antragstellung bei der Wohngeldstelle
  • Wohngeld (WoGG) – Antragstellung bei der Wohngeldstelle
  • Leistungen nach dem Asylbewerber Leistungsgesetz (AsylbLG) – Antragstellung beim Sozialamt oder bei der Zentralen Leistungsstelle für Asylbewerber

Wer BAföG bezieht, erhält in der Regel keine Leistungen aus dem Bildungspaket. Weitere Informationen und Anträge unter:  https://www.berlin.de/sen/bjf/bildungspaket/.

Quelle: https://www.shia-berlin.de/

Jedes Kind hat Anspruch auf Unterhaltsleistungen durch seine Eltern. Dieser Unterhalt kann von Müttern und Vätern entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt geleistet werden.

Der alleinerziehende Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt. Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen. Dabei ist die Höhe des Barunterhaltes vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers, vom Alter des Kindes und von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht, abhängig. Kindesunterhalt ist in Deutschland bundesweit einheitlich geregelt. Bundesweit anerkannte Richtwerte zur Höhe des monatlichen Kindesunterhalts und des Selbstbehalts findet man in der Düsseldorfer Tabelle https://www.finanztip.de/duesseldorfer-tabelle/

Beim Unterhalt wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden. In Bezug auf die Dauer des Betreuungsunterhalts werden alle Elternteile gleich behandelt, egal ob sie verheiratet waren oder nicht. Der Anspruch auf Unterhalt zur Betreuung des Kindes besteht zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes.

Unterhaltsansprüche der Kinder haben nach der Unterhaltsreform immer Vorrang vor Ansprüchen anderer Unterhaltsberechtigter, wie beispielsweise dem Expartner. Diese Neuregelung des Gesetzes wird sich insbesondere in den so genannten Mangelfällen auswirken, in denen der Unterhalt nicht für alle Unterhaltsberechtigten ausreicht. Dies entspricht dem Ziel des Gesetzgebers, die Kinder geschiedener Ehepaare finanziell besser abzusichern.

Wird nur unregelmässig oder gar nicht Kindesunterhalt gezahlt, so kann für Kinder bis 18 Jahre Unterhaltsvorschuss beantragt werden.

Weitere Informationen zum Thema Kindesunterhalt:

Unterhaltsvorschuss

Falls ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt bzw. nicht nachkommen kann und dieser gleichzeitig nicht in Haushaltsgemeinschaft mit dem Kind lebt, besteht die Möglichkeit Unterhaltsvorschussleistungen zu erhalten.

Broschüre Unterhaltsvorschuss

Bei Fragen wenden Sie sich an das Jugendamt in Ihrem Bezirk.

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Für  Kinder und junge Erwachsene können  neben dem monatlichen Regelbedarf auch Leistungen für Bildung und zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gewährt werden. Folgende Leistungen sind möglich:

Kinderzuschlag können Eltern erhalten, die wegen ihres geringen Einkommens (Erwerbseinkommen, Rente, Vermögen) zwar in der Lage sind, ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, aber deren Einkommen nicht für den Bedarf des Kindes ausreicht. Ziel des Kinderzuschlages ist es, den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zu vermeiden.
Der Kinderzuschlag beträgt pro Kind maximal 205 € und kann maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes gezahlt werden. Es gelten Mindest- und Höchsteinkommensgrenzen. Alleinerziehende müssen ein Mindesteinkommen von 600 € erzielen. Die Ermittlung von Mindest- und Höchsteinkommen erfolgt auf der Berechnungsgrundlage des SGB II, dabei bleiben Kindergeld und Wohngeld außer Betracht. Alle Einkünfte des Kindes (wie Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Renten) werden zu 45% auf den ermittelten Kinderzuschlag angerechnet.

Der Kinderzuschlag ist bei der zuständigen Familienkasse zu beantragen.
Eltern, die für ihr Kind Kinderzuschlag erhalten, haben auch einen Anspruch auf die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Quelle: https://www.shia-berlin.de/

Der Anspruch auf Kindergeld entsteht mit der Geburt des Kindes. Die Familienkasse entscheidet über die Zuwendung.

Informationen zum Thema Kindergeld hat das Bundesamt für Finanzen im veröffentlicht.

Merkblatt Kindergeld

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Mieter*innen können bei sehr geringem Einkommen einen Mietzuschuss erhalten. Der Antrag wird mit den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Wohnungsamt des Bezirkes eingereicht.

Ob und in welcher Höhe man Wohngeld erhält, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Gesamteinkommen des Haushalts
  • Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise der jeweiligen Belastung, wenn eigener Wohnraum vorhanden ist

Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung außer Betracht. Unterhalt und Unterhaltsvorschuss werden in voller Höhe als Einkommen angerechnet, Elterngeld bleibt grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 € bzw. bei doppelter Bezugsdauer des Elterngeldes von 150 € unberücksichtigt. Auch Beiträge zur Rentenversicherung und / oder Krankenversicherung und Freibeträge für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige können abgezogen werden. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter 12 Jahren einen Freibetrag. Für Kinder zwischen 16 und 24 Jahren mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch 600 € im Jahr.

Alleinerziehende sollten beachten, dass ein Kind in beiden Haushalten bei der Wohngeldberechnung als Haushaltsmitglied berechnet wird, wenn es sich bei beiden Eltern in der jeweiligen Wohnung abwechselnd und regelmäßig aufhält und von den Eltern betreut wird.

Studierende können prinzipiell kein Wohngeld erhalten, wenn sie „dem Grunde nach“ Anspruch auf BAföG haben – unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich BAföG erhalten (§ 20 WoGG). Es gibt jedoch folgende Ausnahmen:

  • BAföG wird als Bankdarlehen bezogen
  • Wenn kein Anspruch (mehr) auf BAföG besteht, z.B. weil ein Teilzeitstudium absolviert wird, die Studienrichtung zu spät gewechselt wurde oder wenn man auf Grund seines Alters von der Förderung auf BAföG ausgeschlossen ist.
  • Lebt der / die Studierende mit einer Person im Haushalt, die keinen Anspruch auf BAföG hat, z.B. einem eigenen Kind, kann der gesamte Haushalt Wohngeld beantragen.

Auch Empfänger*innen von Wohngeld haben Anspruch auf den berlinpass und das vergünstigte Berlin-Ticket S (monatlich 27,50 €). Verbunden damit ist auch ein vergünstigter Zugang zu vielen Freizeit- und Kulturangeboten.
Der berlinpass wird für alle Anspruchsberechtigten in den Berliner Bürgerämtern ausgegeben. Ohne vorherige Terminabsprache kann man den berlinpass dort erhalten, wenn der gültige Leistungsbescheid, ein Passfoto und das gültige Ausweisdokument vorgezeigt werden.

Hier geht’s zum Wohngeldrechner für Berlin: 
www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwo.shtml

Quelle: https://www.shia-berlin.de/

Elterngeld erhalten alle Mütter und Väter, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und beruflich pausieren oder höchstens 30 Stunden in der Woche arbeiten. Aber auch Auszubildende und Studierende, Hausfrauen und Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben, haben einen Anspruch auf die Zahlung von Elterngeld.

Wichtige Informationen

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld–elterngeldplus-und-elternzeit-/73770?view=DEFAULT

Wo kann das Elterngeld beantragt werden? Das Elterngeld können Sie nur bei der Elterngeldstelle des Jugendamts Ihres Wohnbezirks beantragen.

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Steuerpflichtige, die mit einem Kind alleine leben, können ggf. einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende pro Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Allee der Kosmonauten 29, 12681 Berlin
Telefon: 180100259916001
Öffnungszeiten:  

Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erfahren Sie in Ihrem Finanzamt.

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Die Bundesstiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens”  und Landesstiftung „Stiftung für Familie“ unterstützt seit 25 Jahren schwangere Frauen in Notlagen, um ihnen die Fortsetzung der Schwangerschaft zu erleichtern. Die Stiftungsmittel leisten dabei einen wichtigen Beitrag für einen guten Start in die Elternschaft und ergänzen die umfassende psychosoziale Beratung, die in den Schwangerschaftsberatungsstellen in Anspruch genommen werden kann.

Beantragung

Je nach Einzelfall werden die finanziellen Hilfen für die Erstausstattung des Kindes, die Wohnung und Einrichtung oder sonstige, im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Geburt oder der Pflege des Kleinkindes entstehende Aufwendungen ausbezahlt.

Höhe und Dauer der Unterstützung richten sich nach den besonderen Umständen der persönlichen Notlage. Die Entscheidung darüber liegt bei den Zuwendungsempfängern der Bundesstiftung auf Landesebene. Leistungen aus Mitteln der Bundesstiftung werden unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

Die schwangere Frau hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, es liegt eine Notlage vor, der Antrag wird vor der Entbindung bei einer Schwangerenberatungsstelle im Bundesland des Wohnsitzes der schwangeren Frau gestellt und die Hilfe ist auf andere Weise nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich oder nicht ausreichend.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützung durch Mittel der Bundesstiftung. Werden Stiftungsmittel gewährt, dürfen diese nicht gepfändet oder auf Sozialleistungen angerechnet werden.

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/

Mehrbedarf (Arbeitslosengeld II)
Für Studierende gibt es zwar kein Arbeitslosengeld II (es sei denn, man lässt sich wegen Schwangerschaft / Kindeserziehung beurlauben). Jedoch besteht Anspruch auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf (§ 21 Abs. 2 SGB II), auf einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft (z. B. Schwangerschaftsbekleidung) und die Erstausstattung fürs Kind (§ 24 Abs. 3 SGB II). Zudem haben Alleinerziehende Anspruch auf Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II.
Weitere finanzielle Leistungen kann man zum Beispiel von Stiftungen erhalten. Je nach individueller Situation wird entschieden, ob und wie viel man bekommt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

Mutterschaftsgeld
Voraussetzung für den Anspruch gegenüber der Krankenkasse ist, dass die Frau bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis und selbst versichert war. Studierende, die über ihre Eltern mitversichert sind, können nur beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld i. H. v. 210 € beantragen. Ist die Mutter selbst versichert, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Das Mutterschaftsgeld wird dann innerhalb der Mutterschutzfrist gezahlt – also ab sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Das Mutterschaftsgeld ist einkommensabhängig und kann bis zu 13 € pro Kalendertag betragen. Die Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Erwerbseinkommen hat der Arbeitgeber zu zahlen.

Elterngeld
Ausführliche Infos zum Elterngeld in der SHIA Berlin  Rubrik Schwangerschaft und Geburt. Für Studierende ist zudem Folgendes interessant: Das Mindestelterngeld in Höhe von 300 € wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Es kann daher sinnvoll sein, es auf 24 Monate zu strecken, insbesondere wenn man vorhat, das Studium wieder aufzunehmen. So kann man vielleicht wenigstens zeitweise wirklich vom Elterngeld profitieren.

Kinderzuschlag
Ausführliche Infos zum Kinderzuschlag finden sich im entsprechenden Abschnitt oben. Für Alleinerziehende Studierende ist zudem Folgendes interessant: Zum obligatorischen Mindesteinkommen von monatlich 600 € zählen auch BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern des/der Studierenden, jedoch nicht Wohngeld und Kindergeld. Bestimmte Höchstgrenzen beim Einkommen dürfen nicht überschritten werden.

BAföG
Bei einer Unterbrechung des Studiums länger als drei Monate besteht kein Anspruch auf BAföG, so lange bis das Studium wieder aufgenommen wird. Studierende sind verpflichtet, das BAföG-Amt so früh wie möglich darüber zu informieren.
Für im Haushalt lebende Kinder unter 14 Jahren besteht zusätzlich zum BAföG ein Anspruch auf den Kinderbetreuungszuschlag. Dieser Kinderbetreuungszuschlag wird als Vollzuschuss gezahlt und beträgt (ab Wintersemester 2020/21) monatlich 150 € pro Kind.

Als Studierende mit Kind kann man einen Aufschub für den Leistungsnachweis und die Verlängerung der Förderungshöchstdauer beantragen. In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt:

  • Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester,
  • Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes,
  • Verlängerung um ein Semester für das 6. bis 7. Lebensjahr
  • Verlängerung um ein Semester für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes.
  • Ein weiterer Verlängerungsgrund kann die Erkrankung eines Kindes sein.

Kinderbetreuungskosten
Studierende, die ihr Kind allein erziehen, können jährlich zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung jedes Kindes bis zu 14 Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Der Höchstbetrag liegt für jedes Kind bei 4.000 € pro Kalenderjahr.
Eine ausführlichere Beratung zum BaföG, zum Mehrbedarf und zu Betreuungsmöglichkeiten an Hochschulen gibt es bei:

  • Studentenwerken (www.studentenwerke.de)
  • Akademischen Beratungszentren / Sozialberatung
  • StudentInnenvertretungen (AStA, StuRa, etc.)
  • Gleichstellungsbüros / Frauenbeauftragen
  • Elternservicebüros für Studierende mit Kind

In der SHIA Berlin Linkliste (Links / Rubrik Studieren mit Kind / BaföG: https://www.shia-berlin.de/?page_id=437) findet man weitere Informationen.

Quelle: https://www.shia-berlin.de/

Beratungshilfe

kann Ihnen gewährt werden, wenn Sie die erforderlichen Mittel für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung und Vertretung nicht selbst aufbringen können und die Wahrnehmung Ihrer Rechte nicht mutwillig ist.
Beratungshilfe umfasst die außergerichtliche Beratung und Vertretung durch eine Rechtsanwältin / einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. In Strafsachen ist eine Beratung, aber keine Vertretung möglich.

Sie können Beratungshilfe in Anspruch nehmen in

  • zivilrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Miet-, Unterhalts-, Scheidungssachen),
  • verwaltungsgerichtlichen Angelegenheiten (z. B. Bausachen, Anfechtung von Bescheiden)
  • verfassungsrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Verletzung der Grundrechte)
  • sozialrechtlichen Angelegenheiten (z. B. Anfechtung eines Rentenbescheids)

Um Beratungshilfe zu erhalten, ist ein Antrag erforderlich, den Sie schriftlich oder mündlich stellen. Beratungshilfeantrag.

Ebenfalls besteht die Möglichkeit, unmittelbar bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt mit der Bitte um Beratungshilfe vorzusprechen.
In jedem Fall müssen Sie Ihre Vermögenssituation sowie Ihr Einkommen und Ihre Ausgaben durch entsprechende Belege nachweisen. Beachten Sie bitte die Hinweise auf dem Antragsformular. Bei Gewährung von Beratungshilfe erhalten Sie einen Berechtigungsschein, mit dem Sie bei einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl gegen eine Gebühr von 10,–EUR (die unter Umständen erlassen werden kann) beraten werden.

Prozesskostenhilfe

Bei beengten finanziellen Verhältnissen kann für gerichtliche Verfahren Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Dabei muss das Anliegen nach Einschätzung des Gerichts hinreichende Erfolgsaussichten haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird, übernimmt diese je nach den Vermögensverhältnissen vollständig oder teilweise die eigenen Kosten für Gericht und Anwältin oder Anwalt. Es kann auch eine zinsfreie Ratenzahlung angeboten werden. Falls eigenes Vermögen vorhanden ist, muss dieses allerdings soweit wie zumutbar eingesetzt werden. Zum Vermögen gehören auch der Anspruch auf Versicherungsschutz bezüglich der Prozesskosten (z. B. Rechtsschutz-versicherung) sowie ein Prozesskostenvorschuss oder die Prozesskostenübernahme durch die Ehepartnerin oder den Ehepartner entsprechend dem Unterhaltsrecht.
Diese Möglichkeiten der Finanzierung müssen also erst ausgeschöpft sein, bevor Prozesskostenhilfe gewährt wird.
Mit einer Rechtsverfolgung (z. B. Scheidungsantrag, Klage) sollte möglichst gewartet werden, bis über die Prozess-kostenhilfe entschieden wurde, da im Falle einer Ablehnung die Kosten selbst getragen werden müssen. Ein Risiko der Prozesskostenhilfe besteht darin, dass diese nicht die Kosten der gegnerischen Partei – insbesondere der anwaltlichen Vertretung – übernimmt. Das bedeutet beim Verlieren eines Prozesses, dass trotz Prozesskostenhilfe die Kosten der Gegnerin
oder des Gegners erstattet werden müssen.

Quelle: https://alleinerziehend-berlin.de/informationen/finanzen/