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Kindertagesbetreuung Bezirksamt Spandau / Jugendamt, Fachdienstleitung Frühkindliche Bildung | Bei der Kita-Koordination der Fachdienstleitung Frühkindliche Bildung können Sie: – Betreuungsgutschein für Kita oder Kindertagespflege – Hortbedarfsbescheid oder – die Änderung des bestehenden Betreuungsumfanges beantragen. | https://www.berlin.de/ba-spandau/politik-und-verwaltung/aemter/jugendamt/kindertagesbetreuung/artikel.905257.php | kita-koordination@ba-spandau.berlin.de |
SHIA e.V. / Flexible Kinderbetreuung | Beratung zu berlinweiter ergänzender Kinderbetreuung | https://www.shia-berlin.de/?page_id=1125 | kontakt@shia-berlin.de |
Mokis Berlin | Mobiler Kinderbetreuungsservice für Eltern mit besonderen Arbeitszeiten | https://www.mokis.berlin/ | info@mokis.berlin |
Kitaplatz und -gutschein
Um einen Kita-Platz zu bekommen, müssen Eltern einen Kitagutschein beantragen. Er kann auch online beantragt werden und wird vom bezirklich zuständigen Jugendamt ausgegeben. Im Kitagutschein ist der anerkannte Betreuungsumfang erfasst. Dieser ergibt sich aus der jeweiligen Familiensituation. Der Kitagutschein wird in jeder frei gewählten Kita eingelöst, sofern dort ein Platz verfügbar ist.
Seit 1. August 2018 haben Kinder, die mindestens 1 Jahr alt sind, einen (kostenfreien) Rechtsanspruch auf Teilzeitförderung (über 5 bis maximal 7 Stunden täglich – es müssen keine Bedarfsgründe nachgewiesen werden). Bedarfsprüfung ist nur noch nötig, wenn eine Erweiterung des Betreuungsumfangs gewünscht wird oder die Frist zur Gutscheineinlösung abgelaufen ist. Ein festgestellter Bedarf gilt in der Regel weiter, unabhängig davon, ob sich die Lebensumstände der Familie ändern. Wenn das Kind in der Kita ein Mittagessen bekommt, kostet das in jedem Fall einen Beitrag von 23 € im Monat.
Unterlagen zum Herunterladen
- Kitagutschein Antrag
- Arbeitgeberbescheinigung Kita Hort
- Kita Hort erforderliche Unterlagen zum Antrag
Quelle: https://www.shia-berlin.de/
Wenig bekannt ist, dass die Jugendämter zusätzlich zur Kinderbetreuung durch Tageseinrichtungen (Kita, Hort) eine ergänzende Kinderbetreuung für Zeiten, an denen diese nicht geöffnet sind (späterer Abend, früher Morgen, nachts, an Wochenenden), gewähren können. Ergänzende Kinderbetreuung ist im Kindertagesförderungsgesetz geregelt.
Wenn das Kind zwischen 1 Jahr und 12 Jahre alt ist und ergänzende Kinderbetreuung aus beruflichen Gründen benötigt wird, können Eltern beim bezirklichen Jugendamt einen Gutschein auf ergänzende Kinderbetreuung (die Jugendämter verwenden den Begriff „ergänzende Tagespflege“) beantragen. Es ist empfehlenswert, aktuelle Verträge mit Kitatageseinrichtungen (mit Öffnungszeiten), den Arbeitsvertrag, Nachweise über Arbeitszeiten, Immatrikulationsbescheinigung, Vorlesungs-, Seminar- oder Ausbildungszeiten mitzubringen.
Parallel dazu können Eltern auf www.mokis.berlin ihr Betreuungsgesuch aufgeben. Mokis ist ein öffentlich gefördertes Modellprojekt, das unter anderem geeignete Betreuungspersonen für die Jugendämter sucht und qualifiziert. Sobald Mokis eine geeignete Betreuungsperson für die jeweiligen Bedarfe gefunden hat, meldet sie diese dem Jugendamt, das die Eltern darüber und über die weitere Vorgehensweise informiert. Die ergänzende Kinderbetreuung ist kostenfrei. Das Jugendamt teilt dann im positiven Fall Art und Umfang des festgestellten Anspruchs mit. Es gibt einem Antrag auf ergänzende Kinderbetreuung statt, wenn die regulären Einrichtungen den Bedarf nicht decken, diese dem Erhalt des Arbeitsplatzes dient oder bei fehlender ergänzender Betreuung eine Einstellung verhindert wird (z.B. weil Qualifizierungsmaßnahmen nicht wahrgenommen werden können). Manche Jugendämter haben eine Liste mit Tagesmüttern.
In der SHIA Berlin Linkliste, Rubrik „Kinderbetreuung außerhalb von Kita- und Hortöffnungszeiten in Berlin“ sind weitere Informationen und das SHIA-Merkblatt ergänzende Kindertagespflege (als Pdf-Datei) zu finden.
Voraussetzung:
- Kita oder Hortplatz ist vorhanden
- Möglichkeit einer familiären Unterstützung ist nicht gegeben (hat Vorrang und wird geprüft)
- Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag der / des Sorgeberechtigten
Quelle: https://www.shia-berlin.de/
Krankheit der Eltern
Krankheit, Kur, ein Unfall, Schwangerschaft oder Geburt können dazu führen, dass verordnete Bettruhe oder Abwesenheit der Eltern dringliche Fragen aufwerfen: Wer betreut dann meine Kinder oder kümmert sich um den Haushalt? In solchen Situationen steht der Familie unter Umständen eine Haushaltshilfe der Krankenkasse (Unfallkasse) zu. Der Fachbegriff heißt: ambulante Familienpflege als Krankenkassenleistung – Haushaltshilfe als Betreuerin. Diese kann der Arzt / die Ärztin verordnen. (Rechtsgrundlage § 38 SGB V). Hilfreich ist, so früh wie möglich mit dem Arzt / der Ärztin und der Krankenkasse zu sprechen und die Konditionen zu erfragen!
Wenn keine Krankenkassenleistung besteht oder diese nicht ausreicht – was dann?
Wenn Eltern aus gesundheitlichen (Unfall, Schwangerschaft oder Geburt) oder anderen Gründen (Strafhaft, Auslandsaufenthalt) als Hauptbetreuungsperson ausfallen und die Krankenkassenleistung nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung steht, kann die Ambulante Familienpflege des bezirklichen Jugendamtes unterstützen. Haus- und Familienpflegerinnen übernehmen die Betreuung des Kindes (der Kinder) und unterstützen im Haushalt (Rechtsgrundlage § 20 SGB VIII).
Allerdings sind für diese Unterstützung einige Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der andere Elternteil ist wegen (berufsbedingter) Abwesenheit nicht in der Lage, das Kind (die Kinder) zu betreuen.
- Der familiäre Lebensraum des Kindes soll erhalten bleiben und die Unterbringung außerhalb der Familie verhindert werden.
- Das Kind ist jünger als 14 Jahre, es sei denn, es ist aus anderen Gründen (z.B. Behinderung) auf Hilfe angewiesen.
- Es bestehen keine ausreichenden Angebote in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege.
Betreuung des kranken Kindes
Erwerbstätige Alleinerziehende, die gesetzlich krankenversichert sind, haben bei Krankheit des Kindes Anspruch auf 20 Tage (bei mehreren Kindern maximal 50 Tage) Freistellung pro Kalenderjahr und erhalten in dieser Zeit Krankengeld. Voraussetzung ist, dass das Kind im Haushalt lebt, gesetzlich krankenversichert und jünger als 12 Jahre ist. Sie müssen dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit des Kindes vorlegen.
Das Jugendamt kann die Kosten für den Einsatz einer Familienpflege übernehmen, wenn der Arbeitgeber keine Freistellung gewähren kann. Je nach Höhe des Einkommens kann eine Zuzahlung erforderlich sein. Wenn das Kind ins Krankenhaus muss und eine Begleitperson aus medizinischen Gründen erforderlich ist, besteht ein Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn weitere Kinder unter 12 Jahren im Haushalt sind (Rechtsgrundlage § 20 SGB VIII).
Quelle: https://www.shia-berlin.de/
Weitere Infos unter: https://www.mokis.berlin/
MoKiS – Öffentlich gefördertes Modell: Mobiler Kinderbetreuungsservice für Eltern mit besonderen Arbeitszeiten. Mokis bietet Ihnen Information, Beratung und Vermittlung im Bereich der ergänzenden Kinderbetreuung.
In Berlin bieten die Kindertagesstätten, Kindertagespflegepersonen und Horte in der Regel Öffnungszeiten an, die zwischen 6:00 und 18:00 Uhr liegen. Für einige Eltern und Alleinerziehende reichen diese Öffnungszeiten der regulären Kinderbetreuung nicht aus, da ihre Arbeitszeit die Öffnungszeiten der regulären Betreuung regelmäßig um mehr als eine Stunde überschreitet. Mütter und Väter haben in diesem Fall die Möglichkeit, neben dem regulären Betreuungsgutschein noch einen weiteren Gutschein für die Kinderbetreuung ihres Kindes/ihrer Kinder zu beantragen. Der Betreuungsgutschein, der von Eltern beim Jugendamt beantragt werden kann, heißt „Gutschein für ergänzende Kindertagespflege“. Für die Kinderbetreuung der Kinder ist dann eine geschulte Betreuungsperson zuständig.
Quelle: https://www.shia-berlin.de/
Arbeitszeiten sind nicht immer planbar, Schichtmodelle oder die Vertretung für erkrankte Kolleg*innen machen Eltern oft zu schaffen! Der Betrieb kann helfen, Familienpflichten und die Berufstätigkeit besser unter einen Hut zu bringen! Vorgesetzte und / oder der Betriebsrat sind die richtigen Ansprechpartner.
Argumente für ein Gespräch sind:
- Die Kosten für Kinderbetreuung nicht schulpflichtiger Kinder sind für den Betrieb als betriebliche Ausgaben voll steuerlich absetzbar (Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Zuschüsse zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn bezahlt).
Der Betrieb kann z. B.
- Bar- oder Sachleistungen für die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten gewähren.
- Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen finanzieren.
- die Einrichtung von betrieblichen Kindertagesstätten – gegebenenfalls im Verbund mit weiteren Betrieben – wird auch finanziell gefördert (Beratungshotline hierzu werktags von 9 bis 17 Uhr unter Tel. 0800-0000 945).
Maßnahmen für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf bringen Vorteile für die Beschäftigten und den Betrieb:
- Alle Beschäftigten arbeiten entspannter und sind dadurch effektiver.
- Ein gutes Betriebsklima trägt nachweislich zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebes bei.
- Hoch spezialisierte Fachkräfte bleiben im Unternehmen.
- Die Fluktuation sinkt.
- Teure Personalbeschaffungskosten werden abgebaut.
- Familienfreundliche Unternehmen haben einen guten Ruf in der Öffentlichkeit.
- Diese gelten für Bewerber*innen als besonders attraktiver Arbeitsplatz.
Das Thema eignet sich auch gut zur Diskussion im Kolleg*innenkreis.
Quelle: https://www.shia-berlin.de/